06.06.1895 |
(Nr. 793)
Gemeindeordnung für Elsaß-Lothringen
mit diesen Gesetz wurden (für Elsaß-Lothringen)
aufgehoben:
- das französische Gesetz vom 18. Juli 1837 über die Gemeindeverwaltung
- das französische Gesetz vom 5. Mai 1855 über die Gemeindeverfassung
- das französische Gesetz vom 24. Juli 1867 über die Gemeinderäte
- das französische Gesetz vom 22. Juli 1870 über die Ernennung der
Bürgermeister und Beigeordneten
- das Gesetz vom 24. Februar 1872, GBl. S.
147.
- das französische Dekret vom 9. brumaire XIII (31. Oktober 1799) über
die Art und Weise des Genusses von Gemeindegütern
- die französische Ordonnanz vom 15. Juli 1840, betreffend die Beschlüsse
der Gemeinderäthe, durch welche die Bürgermeister ermächtigt werden, zur
Löschung der zu Gunsten von Gemeinden bestehenden
Hypothekeneinschreibungen ihre Einwilligung zu geben.
- die französische Ordonnanz vom 18. April 1846, welche die gemeinden von
der Erfüllung der Förmlichkeiten des Hypothekenreinigungsverfahren bei
auf gütlichem Wege erfolgten Erwerbungen entbindet, wenn der Preis den
Betrag von 100 Franken nicht übersteigt.
- das französische Dekret vom 14. Juli 1866, welches die Gemeinden von
der Erfüllung der Förmlichkeiten des Hypothekenreinigungsverfahrens bei
freihändigen Erwerbungen von Grundstücken entbindet, wenn der Preis den
Betrag von 500 Franken nicht überschreitet.
Inkrafttreten: GBl. 1896 S. 1 (zum 1.
April 1896). |
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