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Nr. 13         Ausgegeben am 21.06.1895

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18.05.1895

(Nr. 792) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Ernennung und die Besoldung der Bürgermeister und Beigeordneten vom 4. Juli 1887 (Gesetzlatt für Elsaß-Lothringen Seite 67)
  Ausführung: GBl. 1896 S. 2.

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06.06.1895

(Nr. 793) Gemeindeordnung für Elsaß-Lothringen
  mit diesen Gesetz wurden (für Elsaß-Lothringen) aufgehoben:
  - das französische Gesetz vom 18. Juli 1837 über die Gemeindeverwaltung
  - das französische Gesetz vom 5. Mai 1855 über die Gemeindeverfassung
  - das französische Gesetz vom 24. Juli 1867 über die Gemeinderäte
  - das französische Gesetz vom 22. Juli 1870 über die Ernennung der Bürgermeister und Beigeordneten
  - das Gesetz vom 24. Februar 1872, GBl. S. 147.
  - das französische Dekret vom 9. brumaire XIII (31. Oktober 1799) über die Art und Weise des Genusses von Gemeindegütern
  - die französische Ordonnanz vom 15. Juli 1840, betreffend die Beschlüsse der Gemeinderäthe, durch welche die Bürgermeister ermächtigt werden, zur Löschung der zu Gunsten von Gemeinden bestehenden Hypothekeneinschreibungen ihre Einwilligung zu geben.
  - die französische Ordonnanz vom 18. April 1846, welche die gemeinden von der Erfüllung der Förmlichkeiten des Hypothekenreinigungsverfahren bei auf gütlichem Wege erfolgten Erwerbungen entbindet, wenn der Preis den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt.
  - das französische Dekret vom 14. Juli 1866, welches die Gemeinden von der Erfüllung der Förmlichkeiten des Hypothekenreinigungsverfahrens bei freihändigen Erwerbungen von Grundstücken entbindet, wenn der Preis den Betrag von 500 Franken nicht überschreitet.
  Inkrafttreten: GBl. 1896 S. 1 (zum 1. April 1896).

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3. Oktober 2020

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