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Gesetz-Bülletin   No. 25.  (Zweiter Band des Jahres 1813)

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02.06.1813 (Nr. 82.) Königliches Decret, welches den Buchdruckern zur Pflicht macht, ihren Namen auf die von ihnen gedruckten Schriften zu setzen.

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  (Nr. 83.) bis (Nr. 85.)  Heft 25

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04.06.1813 (Nr. 86.) Königliches Decret, welches veränderte Bestimmungen über die durch das Gesetzbuch Napoleons eingeführte Nothwendigkeit, bei Eingehung der Heirath verschiedene Urkunden beizubringen, enthält. [GesBüll. 1807/08 I. S. 3]

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10. Januar 2021

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