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Nr. 14 Ausgegeben 06.03.1817 |
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03.03.1817 | 105 | |
Kön. Verfassungs-Entwurf vom 3. März 1817 [html]
mit 4 Beylagen [RegBl. 1815 S. 117] der Verfassungsentwurf wurde am 2.6.1817 durch die im Jahr 1815 gewählte Stände-Versammlung abgelehnt, worauf die Versammlung auflgelöst wurde und der Teil der Volksrechte, die sich nicht auf die Wahl von Stellvertretern zu Stände-Versammlung bezog, wurde in XI. Edikten durch den König in Kraft gesetzt. |
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Bekanntmachungen von Behörden und Gerichten, Hof- und Amtsnachrichten |
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Verhandlungen der Ständeversammlung | ||
30. - 34. vom 13.09.1816-18.03.1817 (Tod König Friedrichs am 30.10.1816, neue König Wilhelm I. von Württemberg; Vertagung vom 7.12.1816 bis 15.1.1817, verlängert bis 3.3.1817) | ||
35. - 36. vom 19.03.1817-02.05.1817 | ||
37. vom 06.05.1817-30.05.1817 | ||
38. und letzte.
vom 02.06.1817-04.06.1817 (aufgelöst am 4.6.1817 nach
der Ablehnung zur Abschließung eines Verfassungsvertrags durch Beschluß
vom 2.6.1817) Die Verfassung, obwohl für die Zeit sehr freisinnig, ist hauptsächlich daran gescheitert, dass die Mehrheit die Wiedereinführung der altwürttembergischen Verfassung, die am 31.12.1805 durch kgl. Staatsstreich beseitigt wurde, für ganz Württemberg wieder eingeführt werden sollte, was der König, sowohl Friedrich wie Wilhelm nicht zulassen konnten, da die Verfassung von 1514 allein auf Altwürttemberg zugeschnitten war und nur dort funktioniert hat. Da das Land jedoch bis 1810 ständig gewachsen war und viele frühere reichsunmittelbare Gebiete erhalten hat, war es auch staatsrechtlich ein unmöglicher Vorgang. In der altwürttembergischen Verfassung hätte z. B. für die Gesetzgebung allein die Willensbekundung des Königs ausgereicht, dafür waren Steuern und Schulden Sache der Stände. |
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