04.05.1854 |
Verordnung, die Verwaltung des großherzoglichen Kammervermögens
betreffend
eine teilweise Absonderung des Kammervermögens vom sonstigen
Staatsvermögen wie vor 1848; der Landtag hat es aber abgelehnt, das
Kammervermögen als Kron-Fideikommiß dem Großherzoglichen Hause zu
übertragen, wie das vom Großherzog und den Agnaten des Hauses gewünscht
wurde. Das Kammervermögen wurde durch die neue Vereinbarung wie seit
1848 faktisch wie ein Staatsvermögen behandelt und vom Staatsministerium
verwaltet, aber das Kammervermögen wurde abgesondert, wie es vor der
Vereinigung mit dem Staatsvermögen am 6. April 1848 durch Vereinbarung
zwischen Großherzog und Landtag vorhanden war. Einnahmen und Ausgaben
des Kammervermögens flossen in die Staatskasse.
siehe hierzu auch die am 4. April 1854 vom Großherzog sanktionierte
Erklärungsschrift vom 4. April 1854,
Protokoll der Landtagsverhandlungen Beilage Nr. 24 S. 40; die
Civilliste wurde auf max. 280,000 Thalern jährlich festgesetzt, die aus
den Erträgen des Kammervermögens zu zahlen sind und die Benutzungsrechte
für das großherzogliche Haus, die im Jahr 1848 für bewegliche und
unbewegliche Vermögensgegenstände des (vormaligen) Kammervermögens
festgesetzt wurden, blieben aufrecht erhalten. |
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