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Nr. 26         Ausgegeben am 11.06.1854

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04.05.1854

Verordnung, die Verwaltung des großherzoglichen Kammervermögens betreffend
   eine teilweise Absonderung des Kammervermögens vom sonstigen Staatsvermögen wie vor 1848; der Landtag hat es aber abgelehnt, das Kammervermögen als Kron-Fideikommiß dem Großherzoglichen Hause zu übertragen, wie das vom Großherzog und den Agnaten des Hauses gewünscht wurde. Das Kammervermögen wurde durch die neue Vereinbarung wie seit 1848 faktisch wie ein Staatsvermögen behandelt und vom Staatsministerium verwaltet, aber das Kammervermögen wurde abgesondert, wie es vor der Vereinigung mit dem Staatsvermögen am 6. April 1848 durch Vereinbarung zwischen Großherzog und Landtag vorhanden war. Einnahmen und Ausgaben des Kammervermögens flossen in die Staatskasse.
   siehe hierzu auch die am 4. April 1854 vom Großherzog sanktionierte Erklärungsschrift vom 4. April 1854, Protokoll der Landtagsverhandlungen Beilage Nr. 24 S. 40; die Civilliste wurde auf max. 280,000 Thalern jährlich festgesetzt, die aus den Erträgen des Kammervermögens zu zahlen sind und die Benutzungsrechte für das großherzogliche Haus, die im Jahr 1848 für bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände des (vormaligen) Kammervermögens festgesetzt wurden, blieben aufrecht erhalten.

229
22.05.1854

I. Ministerial-Bekanntmachung

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25.03.1854   Staats-Vertrag, die Erstreckung der Sachsen-Meiningischen Forststraf-Gesetzgebung auf die Zillbacher Receß-Waldungen betreffend
     betrifft einen Rezess vom 19. Juni 1661.
     Änderungen: RegBl. 1854 S. 281,
231
24.05.1854

II. Ministerial-Bekanntmachung

235
26.05.1854

III. Ministerial-Bekanntmachung

235
28.05.1854

IV. Ministerial-Bekanntmachung

236
31.05.1854

V. Ministerial-Bekanntmachung

236
30.05.1854

Bekanntmachung

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