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Stück X.       ausgegeben den 07.09.1841

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21.08.1841 44. Ministerial-Bekanntmachung, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins, mit der Übereinkunft wegen der Besteuerung des Runkelrüben-Zuckers, ingleichen die Besteuerung inneren Erzeugnisse betreffend [BGBl. 1867 Nr. 1a]
  bestehend aus:
  - Vertrag zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins-betreffend vom 8. Mai 1841,
  - Übereinkunft zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen der Besteuerung des Runkelrüben-Zuckers vom 8. Mai 1841 (mit provisorischem Gesetz, siehe Nr. 45 unten),
  - Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten, wegen Fortsetzung der Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 8. Mai 1841,
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21.08.1841 45. Gesetz, wegen Erhebung einer Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden Runkelrüben
  ersetzt durch das gleichnamige Gesetz vom 15. Juli 1846, GS S. 78.
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