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Chronologische Aufzählung der Rechtsakte des Jahres 1846 |
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03.01.1846 | 1. Circulair, betr. die Versendung von Drucksachen und Manuscripten in Briefform nach Schweden | 1 |
06.03.1846 | 43. Provisorische Fleckensordnung für den Flecken Cappeln | 51 |
06.03.1846 | 44. Instruction für den Polizeibeamten im Flecken Cappeln | 91 |
08.07.1846 |
117.
Offener Brief, betr. die Erbfolge in den Herzogthümern Schleswig,
Holstein und Lauenburg markiert den Beginn des deutsch-dänischen Konflikts um Schleswig und Holstein. Die Herzogtümer waren seit 1460 mit den Königen von Dänemark in Personalunion verbunden. Bei den Erbfolgestreitigkeiten ging es darum, dass die Übergabe der Herzogtümer an Christian I. von Dänemark erfolgte. Während Schleswig ein dänisches Lehen war, war Holstein ein deutsches Lehen, und unterlag damit dem deutschen Erbfolgerecht, das den Ausschluß aller Frauen von der Erbfolge vorsah (salisches Erbrecht). Die Übergabe der Herzogtümer erfolgte jedoch unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass beide Länder auf ewig zusammen und ungeteilt bleiben sollten und auch die Stände ungeteilt bleiben sollten. Dänemark war zu dieser Zeit noch ein Wahlkönigtum und jeder König wurde vom dänischen Reichsrat unter Annahme von Wahlkapitulationen gewählt. Erst 1660, also 200 Jahre nach der Übernahme der Herzogtümer, und fünf Generationen später, wurde Dänemark zum erblichen Königreich unter dem Haus Oldenburg. Während also die dänische Erbfolge nach dem Königsgesetz von 1660 von Friedrich III. als Stammvater ausging, war in Schleswig-Holstein Christian I. der Stammvater. 1846 kam es jetzt erstmals zu der ernsthaften Überlegung, was geschehen soll, wenn der Mannstamm von Friedrich III. ausstirbt, denn der einzige Sohn des 1846 regierenden Christian VIII. war zwar bereits zwei mal wegen Kinderlosigkeit geschieden und auch in der dritten Ehe gab es noch keine Nachkommen. Das Königsgesetz von 1660 sah dann die weibliche Erbfolge für Dänemark vor, was jedoch im deutschen Holstein ausgeschlossen war. Der Offene Brief Christians VIII. vom 8.7.1846 war der Versuch, das dänische Königsgesetz von 1660 auch in den Herzogthümern als gültig zu betrachten. Für Schleswig wäre das noch möglich gewesen, für Holstein aber nicht und der Deutsche Bund hat dies auch vehement abgelehnt. Der offene Brief führte zum Rücktritt der Ständeversammlung und für Holstein und Lauenburg als deutsche Bundesstaaten zur Nichtigkeitserklärung von Seiten des Deutschen Bundes. |
184 |
31.12.1846 | 192. Extract eines Rentekammerschreibens, betr. das bei der Überlieferung von Hebungsbedingungen zu beobachtende Verfahren | 319 |
Nachträge: |
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22.07.1797 | A. Rentekammerschreiben, betr. die öffentliche Versteigerung von Stadtgründen in Altona | 323 |
08.02.1844 | H. Regierungsschreiben, betr. die Regulirung des Zehntwesens im Törninglehn | 326 |