Nr. 39 Ausgegeben am 30.11.1846
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(Nr. 2770.) Allerhöchste Kabinetsorder, den in den Preußischen Strafgesetzen gemachten Unterschied bei Verbrechen und Vergehen gegen das diesseitige oder fremdherrliche Münzregal betreffend
(Nr. 2771.) Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Einrichtung eines obern Schiedsgerichts in Berlin zur Entscheidung aller Streitigkeiten in Rennangelegenheiten in zweiter und letzter Instanz
(Nr. 2772.) Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend das Verbot des Betriebes der Schank- oder Gastwirtschaft, imgleichen des Kleinhandels mit Getränken am Fabrikorte selbst oder im Umkreise einer Meile Seitens der Fabrikinhaber und Fabrikanten ec., sowie der von ihnen abhängigen Personen.