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No. 17.    ausgegeben am 26.06.1876

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23.06.1876 Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie
  durch dieses Gesetz wurden geändert:
    - die Verfassung des Herzogthums Lauenburg vom 23. Dezember 1853, WoBl. 1854 S. 1 (wurde mit einigen Änderungen faktisch als Kreisordnung für den Kreis Herzogthum Lauenburg übernommen).
    - das Gesetz, betreffend die Übertragung und Verwaltung des Domanial-Vermögens und der aus demselben zu unterhaltenden Landesanstalten auf den Landes-Kommunal-Verband sowie die anderweitige Einrichtung der ständischen Verwaltung vom 7. Dezember 1872, WoBl. S. 325
  durch dieses Gesetz wurden folgende Gesetze neu im Herzogthum Lauenburg eingeführt:
   - die Verordnung betr. die Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 30. Mai 1849, PGS S. 205; für den Kreis Herzogthum Lauenburg war die Wahl eines Abgeordneten in das Abgeordnetenhaus des Preußischen Landtages vorgesehen.
   - das Gesetz, betr. die Einrichtung und Befugnisse der Ober-Rechnungskammer vom 27. März 1872, PGS S. 278
   - die Erlasse hinsichtlich der staatlichen Verwaltung vom 20. Juni 1868, PGS S. 620 (Oberpräsident und Regierung), vom 22. September 1867, PGS S. 1570 (Provinzial-Schul-Kollegium und Provinzial-Medizinal-Kollegium), vom 24. September 1867, PGS S. 1669 (evang.-lutherisches Konsisturium zu Kiel) und vom 24. August 1867, PGS S. 1360 (Provinzial-Steuer-Director).
   - die §§ 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Organisation der Kreis- und Distrikts-Behörden, sowie die Kreisvertretung in der Provinz Schleswig-Holstein vom 22. September 1867, PGS S. 1587, hinsichtlich dem Landrath des Kreises Herzogthum Lauenburg.
   - das Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer vom 1. Mai 1851, PGS S. 193, mit den seither ergangenen Änderungen.
   - das Gesetz wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820, PGS S. 147, mit den seither ergangenen Änderungen.
   - das Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend, vom 30. Mai 1853, PGS S. 449, mit den seither ergangenen Änderungen.
   - das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, vom 25. Mai 1873, PGS S. 222, nur § 5.
   - die Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, PGS S. 277, jedoch ohne die §§ 20, 22 und 23.
   - die Verordnung, betreffend die Publikation der Gesetze ... vom 29. Januar 1867, PGS S. 139.
   - das Gesetz, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter, vom 10. April 1872, PGS S. 357.
   - das Gesetz, betreffend den Beginn der verbindlichen Kraft der durch die Gesetz-Sammlung verkündeten Erlasse, vom 16. Februar 1874, PGS S. 23.
  durch dieses Gesetz wurden weiterhin folgende Regeln erlassen:
   - das Ministerium für Lauenburg wurde aufgehoben und deren Aufgaben den preußischen Staatsministern oder den Provinzialbehörden der Provinz Schleswig-Holstein übertragen
   - die Prüfung der Staatsrechnung wird auf die preuß. Oberrechnungskammer übertragen.
   - der Wirkungskreis des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein und der Regierung zu Schleswig wurde auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ausgeweitet.
   - die Wirkungskreise der staatlichen Verwaltungskollegien in Schleswig-Holstein wurden auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ausgeweitet.
   - Aufhebung des eigenständigen Konsistoriums (Kirchenverwaltungsstelle) des Herzogthums.
   - Ausdehnung der Justizverwaltung in Schleswig-Holstein auf den Kreis Herzogthum Lauenburg.
   -  anstelle eines sonst üblichen kreisständischen Verbandes wird im Kreis Herzogthum Lauenburg ein Landeskommunalverband gebildet, deren Geschäfte der bestehenden Ritter- und Landschaft des Herzogthums zustehen und die als ständigen Ausschuß das Landschafts-Kollegium (ähnlich dem Kreisausschuß in anderen Kreisen) bildet. Die ab 1872 laufende sechsjährige Wahlperiode der Ritter- und Landschaft soll zu Ende geführt werden und am 1. März 1878 durch Kreisstände ersetzt werden. Durch die Gesetze vom 16. März 1878, PGS S. 125 und vom 5. Februar 1880, PGS S. 45 wurde diese Frist verlängert und die Ritter- und Landschaft neu gewählt, und erst durch die gesetzesvertretende Verordnung vom 24. August 1882, PGS S. 343, wurde provisorisch eine besondere Kreisordnung für den Kreis Herzogthum Lauenburg erlassen, die bis 1934 bestehen blieb [html].

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15.03.1876 Vertrag zwischen Preußen und Lauenburg über die Vereinigung des Herzothums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie 115


 


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5. April 2021

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