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Extra-Ausgabe. ausgegeben am 04.01.1868 |
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30.12.1867 |
Verordnung über die Einführung der Gesetzgebung des Zollvereins im
Herzogthum Lauenburg Lauenburg hat bis Ende 1863 mit Holstein zum dänischen Zollgebiet gehört, bildete in den Jahre 1864 bis 1867 ein besonderes Zollgebiet und ist seit 1. Juli 1867 bzw. 1. Januar 1868 als Teil des Norddeutschen Bundes Teil des Zollgebiets des Deutschen Zollvereins |
I |
30.12.1867 | Verordnung über die Nachversteuerung der im Herzogthum Lauenburg vorhandenen Bestände von ausländischen Waaren |
II-XV. |
Zoll-Gesetz, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 1 | |
Zoll-Ordnung, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 11 | |
Gesetz wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen, wie von
den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart Änderungen: WoBl. 1868 S. 819, |
50 | |
Vereins-Zolltarif, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 65 | |
Verordnung wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 113 | |
Gesetz wegen Aufhebung der durch den Zolltarif vorgeschriebenen Gebühren für Begleitscheine und Bleie, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 115 | |
Verordnung wegen Abänderung der Tarasäte für Zucker, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 115 | |
Verordnung wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 115 | |
Verordnung wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Taback, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 116 | |
Gesetz über den Waffengebrauch der Grenzaufsichtsbeamten, wie von den Staaten des Deutschen Zollvereins vereinbart | 122 |