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No. 38. (Neunter Band)

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12.10.1812 (No. 101.) Kaiserliches Decret, wodurch Veräußerungen und die Annahme von Vermächtnissen und Nachlassenschaften erlaubt werden

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12.10.1812 (No. 102.) Kaiserliches  Decret, welches verordnet, daß das zweyte Landcier-Regiment des Großherzogthums Berg auf einen wirklichen Bestand von tausend zweyhundert Mann und tausend zweyhundert Pferden gebracht werden soll, nämlich; hundert fünfzig auf die Compagnie, dreyhundert auf die Escadron und tausend zweyhundert für das ganze Regiment

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12.10.1812 (No. 103.) Kaiserliches  Decret, wodurch vier Officiere in verschiedenen Corps ernannt werden

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27. Dezember 2020

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