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No. 32. [Beilage zu No. 18.] (Achter Band)

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17.12.1811 (No. 85.) Beschluß über die Hinterlegung der Succumbenzgelder in der  Appellations-Instanz vom 27sten Nivose des Jahres 10 [gemäß Art. 8 des Decrets No. 18.über die Organisation der Justiz im Großherzogthum Berg als Gesetz eingeführt]

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17.12.1811 Beschluß in betreff der zu hinterlegenden Succumbenzgelder für die Appellation gegen Erkenntnisse, welche von Tribunälen erster Instanz, von Handlungs-Tribunälen und von Friedensrichtern ausgesprochen sind vom 10ten Floreal des Jahres 11 [gemäß Art. 8 des Decrets No. 18.über die Organisation der Justiz im Großherzogthum Berg als Gesetz eingeführt]

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17.12.1811 (No. 86.) Gesetz, welches den Fall bestimmt, wo zwey Erkenntnisse des Cassations-Gerichtshofes die Auslegung eines Gesetzes nach sich ziehen können vom 16ten September 1807 [gemäß Art. 8 des Decrets No. 18.über die Organisation der Justiz im Großherzogthum Berg als Gesetz eingeführt]

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27. Dezember 2020

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