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Grundlagen des Deutschen Zoll- und Handelsvereins
von seiner Gründung 1833 bis zur Gründung des Norddeutschen Bundes 1867

Seite

 

1. Gründungsvertrag und Beitrittsverträge einzelner Staaten

 
     
 

2. Verlängerungen und Ergänzungen der Gründungsverträge

 
     
  3. "indirekte" Beitrittsverträge durch Anschluß (von Gebietsteilen oder des ganzen Staates) an das Zollsystem eines Mitgliedstaates des Deutschen Zoll- und Handelsvereins (meist Preußen)  
     
 

4. Vereins-Zolltarife

 
     
 

5. gemeinsame Gesetze

 
     
  6. Zusätzliche Verträge  
     
 

7. Thüringischer Zoll- und Handelsverein

 
     
 


Zoll- und Handelsverträge des Zollvereins mit anderen deutschen Bundesstaaten
(diese sind nach 1853/54 bzw. 1866 weggefallen)

 
12.05.1835 Vertrag den freien Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Großherzogthum Baden betreffend
  verkündet: Mein. GS 1835 S. 47,
  Vorbereitung für die Aufnahme Badens in den Zollverein
 
10.09.1835 Vertrag den freien Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Herzogthum Nassau betreffend
  verkündet: Coburger SdGuV S. IV/418, Mein. GS 1835 S. 55,
  Vorbereitung für die Aufnahme Nassaus in den Zollverein
 
15.10.1835 Vertrag mit Homburg, den freien Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins betreffend
  verkündet: Coburgische SdGuV S. IV/422, Mein. GS 1835 S. 91,
 
02.01.1836 Vertrag den freien Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und der freien Stadt Frankfurt betreffend
  verkündet: Mein. GS 1836 S. 139,
  Vorbereitung für die Aufnahme Frankfurts in den Zollverein
 
11.11.1837 Vertrag mit Schaumburg-Lippe wegen Erleichterung des Verkehrs [Anschluß des Landes an den Mitteldeutschen Steuerverein (Hannover, Oldenburg, Braunschweig, siehe unten Vertrag mit Hannover u. s. w. vom 1.11.1837)]
  verkündet: Coburgische SdGuV S. IV/728, Mein. GS 1838 S. 393,
 
01.11.1837 Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt einer Seits und Hannover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse
  bestehend aus
  - der Übereinkunft zwischen dem Deutschen Zoll- und Handelsverein einerseits und Hannover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seits wegen Unterdrückung des Schleichhandels
  - der Übereinkunft zwischen dem Deutschen Zoll- und Handelsverein einerseits und Hannover anderer Seits wegen des Anschlusses der Grafschaft Hohnstein und des Amts Elbingerode an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins
  - der Übereinkunft zwischen dem Deutschen Zoll- und Handelsverein einerseits und Braunschweig anderer Seits wegen des Anschlusses des Fürstenthums Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner des Amts Calvörde, des Braunschweigischen Antheils des Dorfes Pabstdorf und des Dorfes Hessen an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins
  - der Übereinkunft zwischen Preußen einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs
  - der Übereinkunft zwischen dem Deutschen Zoll- und Handelsverein einerseits und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs
  - Verzeichniß derjenigen Erzeugnisse der Staaten Hannover, Oldenburg und Braunschweig, welche bei ihrem Eingange in das Königreich Preußen und die mit demselben im Zollvereine sich befindenden Staaten eine niedrigere, als die im Zollvereinstarife aufgeführte Eingangsabgabe zu entrichten haben, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.

  verkündet: Weim. RegBl. 1837 S. 95, Coburger SdGuV S. IV/585, Goth. GS. 1838 S. 545, Mein. GS 1838 S. 183,
  Änderungen: Weim. RegBl. 1838 S. 129 (Beitritt Schaumburg-Lippes), Mein. GS 1839 S. 89,
  verlängert durch Vertrag vom 17. Dezember 1841 (siehe unten)
  soweit die Verträge Braunschweig betreffen endgültig zum 31.12.1843 erloschen.
  ersetzt durch den Vertrag vom 16. Oktober 1845 (siehe unten)
 
21.01.1839 Übereinkunft zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins und der freien und Hansestadt Hamburg wegen gegenseitiger Verkehrserleichterungen
  verkündet: Weim. RegBl. 1840 S. 5, Altenb. GS. 1840 S. 5, Mein. GS 1840 S. 163
  infolge Zeitablaufs am 31. Dezember 1841 gegenstandslos geworden, Weimar. RegBl. 1842 S. 16, Altenb. GS. 1843 S. 102, Mein. GS 1843 S. 37.
 
21.01.1839 Übereinkunft zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins und der freien Hanse-Stadt Bremen hinsichtlich gegenseitiger Verkehrs-Erleichterungen
  verkündet: Weim. RegBl. 1840 S. 117, Altenb. GS. 1840 S. 93, Mein. GS 1840 S. 191,
  infolge Zeitablaufs am 31. Dezember 1841 gegenstandslos geworden, Weimar. RegBl. 1842 S. 16.
 
16.12.1841 Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile
  verkündet: Weim. RegBl. 1842 S. 22, Coburger GS 1842 S. 280, Goth. GS. 1842 S. 495, Mein. GS 1842 S. 212
  ersetzt durch den Vertrag vom 16. Oktober 1845 (siehe unten)
 
    Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg, betreffend die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 1836 errichteten Steuervereins vom 14. Dezember 1841
     verkündet: Weim. RegBl. 1842 S. 27, Coburger GS 1842 S. 287, Goth. GS. 1842 S. 500, Mein. GS 1842 S. 217
 
17.12.1841 Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend, die Erneuerung des unter dem 1. November 1837 abgeschlossenen Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse
  verkündet: Weim. RegBl. 1842 S. 29, Coburger GS 1842 S. 288, Goth. GS. 1842 S. 502, Mein. GS 1842 S. 220,
  soweit die Verträge Braunschweig betreffen endgültig zum 31.12.1843 erloschen (siehe Bekanntmachung vom 16. Januar 1843, Mein. GS 1843 S. 1, und vom 22. April 1844, Mein. GS 1844 S. 55).
  ersetzt durch den Vertrag vom 16. Oktober 1845 (siehe unten)
 
17.12.1841 Übereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels
  verkündet: Weim. RegBl. 1842 S. 33, Coburger GS 1842 S. 293, Goth. GS. 1842 S. 507, Mein. GS 1842 S. 225,
 
17.12.1841 Übereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs
  verkündet: Weim. RegBl. 1842 S. 45, Coburger GS 1842 S. 306, Goth. GS. 1842 S. 519, Mein. GS 1842 S. 237,
  erweitert: Altenb. GS. 1853 S. 45,
 
17.12.1841 Übereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten
  verkündet: Mein. GS 1842 S. 237,
 
16.10.1845 Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse
  verkündet: Weim. RegBl. 1846 S. 1, Altenb. GS. 1846 S. 2Coburger GS 1846 S. 125, Goth. GS. 1846 S. 341,
  Vertragbeilagen waren
  - die Übereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels
  - die Übereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover andererseits wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein
  - die Übereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Übereinkunft II. dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen
  - die Übereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigischer Gebietstheile an den Steuerverein
  - die Übereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirekten Abgaben betreffend
  - die Übereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs,
  - das Regulativ über das Verfahren bei Versendung inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern
  aufgehoben durch Vertrag vom 4. April 1853, Coburger GS 1853 S. 399, Goth. GS. 1853 S. 374.
  Änderungen: Altenb. GS. 1848 S. 79
  Ausführung: Altenb. GS. 1853 S. 11
 
30.03.1853 Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betreffend
  verkündet: Weim. RegBl. 1853 S. 70, Weim. RegBl. 1853 S. 269, Altenb. GS. 1853 S. 11Coburger GS 1853 S. 343, Goth. GS. 1853 S. 277, Mein. GS 1853 S. 129+283, Anh. GS 1853 S. 129/55,
  Vorbereitung für die Aufnahme der Staaten des Steuervereins in den Zollverein, womit alle Teile des Deutschen Bundes außer Österrreich und Liechtenstein, beide Mecklenburg, Bremen, Hamburg, Lübeck (Hansestadt und Fürstentum) und Holstein zum Deutschen Zoll- und Handelsverein verbunden wurden.
 
26.01.1856 Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und der freien Hansestadt Bremen wegen Suspension der Weserzölle
  verkündet: Coburger GS 1856 S. 645, Goth. GS. 1856 S. 731, Mein. GS 1856 S. 467,
 
26.01.1856 Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse
  der Vertrag beinhaltete folgende weitere Übereinkünfte:
   - I. Übereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels
   - II. Übereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts und eine Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen
   - III. Übereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins und Bremen andererseits wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein.
   - IV. Übereinkunft zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Übereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile
   verkündet: Altenb. GS. 1856 S. 79Coburger GS 1856 S. 533, Goth. GS. 1856 S. 561, Mein. GS 1856 S. 349, Bremer GBl. 1856 S. 44,
   Ausführung: Altenb. GS. 1857 S. 35 (Art. 9), Altenb. GS. 1857 S. 45 (Art. 13), Altenb. GS. 1857 S. 172 (Art. 10), Mein. GS 1857 S. 23,
   Verlängerung durch Vertrag vom 14. Dezember 1865, Altenb. GS. 1866 S. 30Cob.GS 1866 S. 465 / Goth. GS 1866 S. 109, Mein. GS 1866 S. 265, Anh. GS 1866 S. 655,
 

 

 


Verträge
des Deutschen Zoll- und Handelsvereins
von seiner Gründung 1833 bis zur Gründung des Norddeutschen Bundes 1867
 

 


 


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17. Januar 2021 - 4. März 2023

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